Informationen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist als Unterstützung für Menschen zu verstehen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen), den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter nicht mehr abdecken können.
2. Wer kann eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bekommen?
Grundsätzlich können nur jene Personen eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten, die
• ihren eigenen Lebensbedarf bzw. den Bedarf ihrer Angehörigen nicht ausreichend decken können und mit ihren Einkünften unter den Mindeststandards der BMS liegen
• ihren Hauptwohnsitz/Aufenthalt in der Steiermark haben und zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind (z.B. österreichische Staatsbürger/innen, unter bestimmten Voraussetzungen EWR-Bürger/innen, Fremde mit einem „Daueraufenthalt - EG) sowie
• dem AMS zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und sich um einen Arbeitsplatz bemühen (gilt grundsätzlich auch für Angehörige im erwerbsfähigen Alter).
3. Welche Leistungen kann ich erhalten? Was wird durch die Mindestsicherung abgedeckt?
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes.
Mit einer pauschalierten Leistung sollen insbesondere die regelmäßigen Aufwendungen für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom, aber auch Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse abgedeckt werden.
Von einem Rechtsanspruch ist neben den genannten Leistungen für den Lebensunterhalt bei Mietwohnungen auch ein Anteil von bis zu 25% des Mindeststandards, zur Finanzierung des angemessenen Wohnbedarfes, umfasst.
4. Welche Anspruchsvoraussetzungen muss ich erfüllen?
Bevor eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden kann, muss jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller zunächst ihre/seine eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) zur Bestreitung ihres/seines Lebensunterhaltes einsetzen.
Zum Einkommen zählen dabei grundsätzlich alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich zufließen.
Unabhängig davon wird die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Feststellung des BMS - Anspruches auch eine Vermögensprüfung vornehmen, wobei bestimmte Vermögenswerte von einer Verwertung ausgenommen sind.
So müssen z.B. Häuser und Eigentumswohnungen für den eigenen unmittelbaren Wohnbedarf, berufs- oder behinderungsbedingt benötigte Kraftfahrzeuge oder Ersparnisse bis zu einem Freibetrag von rund € 3.760,-- grundsätzlich nicht verwertet werden, bevor eine BMS gewährt werden kann. Wird die BMS-Leistung länger als 6 Monate bezogen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde die offenen Kosten grundbücherlich sicherstellen.
Darüber hinaus müssen arbeitsfähige BMS - Bezieher/innen grundsätzlich bereit sein, ihre Arbeitskraft einzusetzen (es gelten die Kriterien des Arbeitslosenversicherungsgesetzes).
Ausnahmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen z.B. für Personen mit Betreuungspflichten gegenüber pflegebedürftigen Angehörigen oder Kinder, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die keine geeignete Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht.
5. Wie hoch ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung?
für Alleinstehende Personen und Alleinerzieher/innen € 752,93
für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im
gemeinsamen Haushalt leben (z.B. EhegattInnen) € 564,70
für weitere Erwachsene im gemeinsamen Haushalt € 376,47
für das 1. bis 4. Kind € 143,06
ab dem 5.Kind € 173,17
Bei der Ermittlung der tatsächlichen Leistungshöhe werden auch die Einkünfte sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners (Ehepartner/in oder Lebensgefährten/in) berücksichtigt.
Die BMS können Erwachsene 12-mal im Jahr, Minderjährige 14-mal im Jahr beziehen.
6. E-Card für Alle:
Bezieher der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die über keine Krankenversicherung verfügen werden in die gesetzliche Krankenversicherung eingebunden. Damit erhalten diese eine E-Card.
7. Übergangsbestimmungen:
Die Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist in der Steiermark für den 01. März 2011 festgelegt. In den Übergangsbestimmungen ist geregelt, dass der Sozialhilfebescheid solange Gültigkeit hat, bis über den Mindestsicherungsantrag in erster Instanz entschieden wurde. Zu beachten ist allerdings, dass der Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bis spätestens 31. März 2011 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt sein muss, anderenfalls wird die Sozialhilfeleistung mit 31. März 2011 eingestellt.
8. Rückersatz:
In einer 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung heißt es explizit, dass von den Kindern sowie von den Eltern der volljährigen Bezieher kein Kostenersatz verlangt werden darf. Im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern sieht das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz diese Rückersatzpflicht allerdings vor. Wie der steirische Angehörigen-Regress im Detail aussehen soll, wird per Verordnung festgelegt. Geplant ist eine soziale Staffelung, wonach die Angehörigen je nach Einkommenshöhe zwischen 4 und 15 Prozent zurückerstatten sollen.
9. Wo kann die Bedarfsorientierte Mindestsicherung beantragt werden?
Sie können Ihren Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bei der Wohnsitzgemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) oder beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 11A, Sozialservicestelle, Hofgasse 12, 8010 Graz einbringen.
Die Unterlagen laut Punkt 8. des Antragsformulars sind vollständig beizulegen.
Für Ihre Fragen stehen zur Verfügung:
Als zuständige Sachbearbeiterinnen für die Anfragestellung und Gewährung:
Anita Grabner, Tel.: 03332/606-152
Andrea Trummler, Tel.: 03332/606-291
Weiters als Leiterin des Bereiches Leistungsgewährung des Sozialreferates:
Karin Maierhofer-Kaiser, Tel.: 03332/606-151
Für die Auszahlung, Verrechnung und den Kostensatz:
Philipp Schaffer, Tel.: 03332/606-157
Schließlich für besondere Anfragen der Leiter des Sozialreferates:
Mag. Bernd Holzer, Tel.: 03332/606-140
Ihre zuständige Bezirksverwaltungsbehörde:
Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld
Sozialreferat/Leistungsgewährung
Rochusplatz 2
8230 Hartberg
Fax.: 03332/606-550
E-Mail: bhhf@stmk.gv.at
Hinweis auf §§ 16 und 17 Stmk. Mindestsicherungsgesetz
§ 16
Anzeige- und Rückerstattungspflicht
(1) Die Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse und länger als zwei Wochen dauernde Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige Abwesenheiten, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(2) Leistungen die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, sind von den Leistungsbeziehern rückzuerstatten.
(6) Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
§ 17
Ersatzansprüche, Anspruchsübergang
(1) Für die gewährten Leistungen der Mindestsicherung ist Ersatz zu leisten von
1. den Bezieherinnen/Beziehern der Mindestsicherung, soweit sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des § 6 Abs. 4 verwertbaren, Vermögen gelangt sind, oder die Ersatzforderung gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellt wurde;
2. den Eltern und Kindern, soweit diese nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für die Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung Unterhalt zu leisten, in der von der Landesregierung durch Verordnung kundzumachenden Höhe. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzpflicht ist auf das Einkommen (§ 6) und das Angehörigenverhältnis der ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. Ein bereits geleisteter Unterhalt ist in Abzug zu bringen. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zur Ersatzpflicht niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als erbracht;
3. den Erben der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung im Umfang der Ersatzpflicht gemäß Z. 1 höchstens bis zum Wert des Nachlasses.
(2) Ersatzansprüche gemäß Abs. 1 Z. 2 dürfen nicht geltend gemacht werden,
1. wenn dies wegen des Verhaltens der Person, die Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, gegenüber der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre, oder
2. wenn durch den Ersatz die Ziele der Mindestsicherung, insbesondere im Hinblick auf die gemäß § 2 zu beachtenden Grundsätze, gefährdet wären.
(3) Unterhaltsansprüche gegen (geschiedene) Ehegattinnen/Ehegatten und (frühere) eingetragene Partnerinnen/Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gehen für die Dauer der Leistung auf den Träger der Mindestsicherung über, sobald dies der unterhaltspflichtigen Person schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an die unterhaltspflichtige Person kann der Anspruch auch ohne Zutun der Hilfe suchenden Person geltend gemacht werden.
(4) Ansprüche der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung gegenüber nicht unterhaltspflichtigen Dritten - ausgenommen solche gemäß § 947 ABGB und Schmerzensgeldansprüche - gehen im Ausmaß der Leistung auf den Träger der Mindestsicherung über, wenn der Träger der Mindestsicherung die Abtretung in Anspruch nimmt. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.