[KOPIE]: Betriebsanlagengenehmigung
Parteienverkehr und Ansprechpersonen



Parteienverkehr:
Montag bis Freitag 8.00 bis 12.30 Uhr und nach Vereinbarung
Erledigungsdauer:
Längstens 3 Monate, wenn alle Unterlagen vorhanden sind.
Referatsleiter
Dr. Hubert Peßl
ZiNr. 2. Stock/216, DDr. Schachner-Platz 1
Tel: 03852/2104-220 Fax: 03852/2104-550
E-Mail: bhmz@stmk.gv.at
Mag. Cyndia Weisz-Bürmen
ZiNr. 2. Stock/221, DDr. Schachner-Platz 1
Tel: 03852/2104- 283 Fax: 03852/2104-550
E-Mail: bhmz@stmk.gv.at
Ulrike ADLER
ZiNr. 2. Stock/222, DDr. Schachner-Platz 1
Tel: 03852/2104-234 Fax: 03852/2104-550
E-Mail: bhmz@stmk.gv.at
Schwerpunkt Betriebsanlagen-Wasserrecht
Vorbemerkung
Ziel und Zweck
Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die regelmäßig der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dient.
Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden, wenn sie wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, unter anderem
- das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Eigentum oder sonstige dingliche Rechte von Nachbarn zu gefährden - die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen - eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern herbeizuführen
In der Regel sind neben der betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung auch andere Bewilligungen, nach landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften erforderlich. Erst nach Vorliegen des Projektes kann beurteilt werden, in welchen Bereichen gesondert anzusuchen ist oder ob die Genehmigung im Rahmen des betriebsanlagenrechtlichen Verfahrens mit erteilt werden kann. Mögliche andere notwendige Bewilligungen können sein: baurechtliche Bewilligung, wasserrechtliche Bewilligung, naturschutzrechtliche Bewilligung, etc.
Informationen erhalten Sie unter Bürger- und Projektsprechtage
Diese Ausführungen gelten auch sinngemäß für Änderungen (Zu- und Umbauten, Erweiterungen, etc.) von Betriebsanlagen.
Zuständigkeiten
Im Allgemeinen ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat der Landeshauptstadt Graz) Genehmigungsbehörde.
Außnahmen bestehen für Anlagen, für die ein Verfahren nach dem UVP-G durchzuführen ist, sowie bei der Zuständigkeit von mehreren Behörden, wenn kein Einvernehmen hergestellt werden kann (§ 4 Abs. 2, AVG). Nur in diesen Fällen ist der Landeshauptmann (Fachabteilung 14A) des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zuständig.
Bürger- und Projektsprechtag
Erfahrungen der Bezirksverwaltungsbehörden zeigen, daß ohne entsprechende Information der Unternehmer rund 60 % der Einreichunterlagen unzureichend waren und zu zeitaufwendigen Nachforderungen führten. Weiters mußten unsere Praktiker feststellen, daß zum Zeitpunkt der Einbringung von Ansuchen zwischen 50 und 70 % der Anlagen bereits zum Teil oder vollständig errichtet waren.
Wir raten ausdrücklich davon ab, ohne Kontakt mit den Bezirkshauptmannschaften beim Bürger- und Projektsprechtag Anträge einzureichen oder Anlagen ohne Genehmigung zu errichten. Letzteres führt immer wieder dazu, daß beispielsweise durch Nichtberücksichtigung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen Änderungen erforderlich werden, die für die Wirtschaftstreibenden nicht nur Verzögerung und Ärger mit sich bringen, sondern sich vor allem auf der Kostenseite niederschlagen.
Um hier ein besonderes Service zu bieten, laden die steirischen Bezirkshauptmannschaften monatlich zu Bürger- und Projektsprechtagen ein, in denen Juristen, Sachverständige, die Vertreter der Arbeitsinspektorate und der Landesstelle für Brandverhütung kostenlos über rechtliche und technische Fragen informieren. Selbstverständlich können sich Damen und Herren, die als Nachbarn und Anrainer von einer geplanten und bestehenden Betriebsanlage betroffen sind, ebenfalls über die ihnen zukommenden Möglichkeiten in den Verwaltungsverfahren informieren. Wir bitten Sie aber um Verständnis dafür, daß die Vertreter der Behörde zur strikten Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Nur wenige Bürgerinnen und Bürger sind über den Ablauf von Verwaltungsverfahren informiert, so daß in vielen Fällen die Zustellung einer Kundmachung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Beunruhigung führt. Informieren Sie sich bitte anhand des Beiblattes zu Kundmachungen" über den Ablauf von Verhandlungen, die Pflichten der Behörde und Ihre Rechte als Verfahrenspartei.
Die einzelnen Termine der Bezirkshauptmannschaften sind unter Bürger- und Projektsprechtage" abfragbar.
Ansuchen und erforderliche Unterlagen
Erstinformation für Betriebsanlagenansuchen
(Neuerrichtung und/ oder Änderung einer Betriebsanlage)
Zur Durchführung eines Betriebsanlagenverfahrens müssen bestimmte Projektunterlagen vorliegen. Diese sind zusammen mit dem Ergebnis einer Verhandlung an Ort und Stelle die Grundlage für die behördliche Entscheidung.
Solange die erforderlichen Projektunterlagen nicht vorliegen, darf und kann die Behörde nicht entscheiden.
Um Ihnen Verzögerungen bei der Bearbeitung durch unvollständige Ansuchen zu ersparen, ersuchen wir Sie, folgende Unterlagen in der erforderlichen Anzahl vorzulegen:
1-fach:
- Ansuchen
- Anrainerverzeichnis (Liste mit Namen und Anschrift des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke) - Emissionen (Unterlagen über Lärm, Luftschadstoffe, etc, Emissionsdatenblatt)". Im Sinne einer Kosten- und Zeitersparnis wird allerdings ersucht, auch die Unterlagen betreffend Emissionen in vierfacher Ausfertigung beizulegen. - Beurteilungsunterlagen für jenen Bereich der Anlage, der zusätzliche andere Genehmigungen nach Verwaltungsvorschriften des Bundes benötigt (z.B. wasserrechtl. Bewilligung, eisenbahnrechtl. Bewilligung).
4-fach:
- Betriebspläne und Skizzen (Grund- und Aufriß, Schnitte, (Maßstab von 1:50 bis 1:200) inklusive Raumhöhen, Belichtungs-, Sicht- und Belüftungsflächen, Brandschutzmaßnahmen etc) - Betriebsbeschreibung (Angabe des Zwecks der Anlage, des Arbeits- bzw. Produktionsablaufes unter Angabe der Betriebsmittel, Lagerung von Stoffen, Zahl der Arbeitnehmer, Betriebszeiten, Angaben über Abwasserentsorgung) - Lageplan (bestehende und geplante Bauten, betriebliche Verkehrsflächen, Lagerflächen, nächstgelegene benachbarte Bauten etc) - Abfallwirtschaftskonzept (Beschreibung der anfallenden Abfälle: Art, Menge, Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Entsorgung) - Geräte- bzw. Maschinenverzeichnis (Type, Funktion, Anschlußwert, Maschinenaufstellungsplan etc)
Für besondere Anlagen und Anlagenteile sind die Unterlagen so detailliert vorzulegen, daß eine Beurteilung möglich ist. Beachten Sie dazu bitte den Anhang.
Für allfällige Rückfragen erreichen Sie:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- Die Baubezirksleitung
- Die Fachabteilung 17B (maschinen- und elektrotechn. Fragen), Tel. (0316) 877-2931 - Das Arbeitsinspektorat Graz, Tel. (0316) 482040 - Das Arbeitsinspektorat Leoben, Tel. (03842) 43212 oder 42265 - Die Wirtschaftskammer Steiermark - Regionalstelle
Bei Verfahren, für die der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig ist:
- Die Fachabteilung 14A
Vergebührung
€ 13,20 für den Antrag (Amtskasse) € 3,60 Bundesstempelmarke (für jeden Bogen einer Beilage, jedoch nicht mehr als € 21,80 pro Beilage
Verwaltungsabgaben bei Erstgenehmigung:
€ 490,-- Motoren von mehr als 50 kW € 218,-- Verwendung von Motoren von 20 bis 50 kW € 43,-- ansonsten
Änderungsverfahren:
€ 130,-- Motoren von mehr als 50 kW € 65,-- Verwendung von Motoren von 20 bis 50 kW € 13,-- ansonsten
Kommissionsgebühren:
Bezirkshauptmannschaft:
€ 17,00
Für auswärtige Amtshandlungen für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan
Landeshauptmann:
€ 23,70 Für auswärtige Amtshandlungen für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan